Was ist bei einer kumulativen Hochschulschrift zu beachten?

 

Kumulative Hochschulschriften enthalten Zeitschriftenartikel oder andere wissenschaftliche Beiträge (z. B. Buchkapitel), die bereits bei einem Verlag veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht wurden, z. B. Preprints oder akzeptierte Manuskripte. Ob und in welcher Form eine kumulative Hochschulschrift an Ihrer Fakultät möglich ist, entnehmen Sie bitte der Promotions- und Habilitationsordnung Ihrer Fakultät.

 

Die Besonderheit bei kumulativen Hochschulschriften ist, dass einzelne Teile bereits publiziert sind. Dennoch muss die Hochschulschrift als Ganzes nach Abschluss des Promotions- bzw. Habilitationsverfahrens veröffentlicht werden. Dabei gibt es rechtliche Aspekte zu beachten. Mehr Informationen finden Sie unter anderem in diesem Video oder dieser Checkliste.

 

Falls es Co-Autor*innen gibt, muss deren Einverständnis für die Veröffentlichung des Beitrags in der Hochschulschrift erfragt und dokumentiert werden.

 

Außerdem müssen die Nutzungsrechte der bereits veröffentlichten Artikel einer kumulativen Hochschulschrift geklärt werden. Der einfache Fall ist eine Open Access-Veröffentlichung, z.B. mit der Creative Commons Lizenz „CC-BY“ oder anderen CC-Lizenzen. In diesem Fall ist keine Rücksprache mit dem Verlag vor der Zweitveröffentlichung nötig. Es müssen nur die CC-Lizenzbedingungen beachtet werden.

Wurden die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Artikels an den Verlag abgetreten, ist eine Zweitpublikation nicht ohne weiteres möglich. Die Rechte und Pflichten sind im Verlagsvertrag festgelegt. Eine sorgfältige Prüfung des Lizenzvertrages oder der Webseite des Verlages (z. B. "Sharing Policy", "Copyright Policy", "Rights Permission", "Self Archiving" oder "Green Open Access") kann bei der Bestimmung der Nutzungsrechte helfen. Bei Unklarheiten erfragen Sie bitte direkt beim Verlag die Möglichkeit der Publikation des Artikels in einer Hochschulschrift.

Wird eine Zweitpublikation durch den Verlag nicht erlaubt, könnten Artikel aus der Hochschulschrift entfernt werden. Hierzu ist jedoch eine Rücksprache mit der jeweiligen Fakultät nötig, ob der Artikel vollständig in der Hochschulschrift enthalten sein muss. Werden Artikel aus der Hochschulschrift entfernt, müssen diese durch bibliographische Angaben der Artikel inklusive der DOI der Version des Verlags und/oder Abstract angegeben werden. Des Weiteren darf die Entfernung des Artikels nicht die Seitenzählung der durch die Prüfungskommission akzeptierten Fassung der Hochschulschrift verändern.

Ist eine Zweitpublikation des Artikels möglich, sollten spezielle Anforderungen des Verlages beachtet werden, z.B. Version des Artikels (Preprint, akzeptiertes Manuskript, Verlagsversion) oder spezielle Formulierungen (z. B. "© Verlag XY. Reprinted, with permission [full citation of original published article] ..."). Weiterhin sollte der Artikel mit den bibliographischen Daten und einer DOI angegeben werden.

 

Sollten sich Printexemplar und elektronische Version der Hochschulschrift unterscheiden, da Artikel in der elektronischen Fassung durch bibliographische Angabe und DOI ersetzt werden müssen, ist die UB seitens der DNB verpflichtet neben der elektronischen Veröffentlichung- auch zwei Printexemplare an die DNB abzuliefern (Ablieferungspflicht von Dissertationen und Habilitationsschriften, 2015, DNB).

 

Wenn möglich, sollten die einzelnen wissenschaftlichen Beiträge nicht als Bilddateien eingefügt werden, um die Barrierefreiheit des Dokuments und die Volltextsuche zu gewährleisten.

 

Letzte Änderung: 11.03.2025 -
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