FAQ Publizieren
Wer darf einen Antrag stellen?
Ein Antrag darf von allen Angehörigen der Universität gestellt werden. Zu diesen gehören alle Professor*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Drittmittelbeschäftigte, Stipendiat*innen und Studenten*innen.
Wann darf ein Antrag gestellt werden?
Anträge können auch noch rückwirkend aus dem Jahr 2019 gestellt werden. Auch wenn bereits keine Angehörigkeit zur OVGU mehr besteht, kann ein Antrag noch gestellt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Forschungsleistung an der OVGU vollbracht wurde.
Wer muss den Antrag stellen?
Der Antrag ist direkt von Autorin oder Autor des Artikels zu stellen. Auch wenn mehrere Autor*innen einen Artikel verfasst haben, ist der Antrag ausschließlich vom corresponding bzw. submitting author zu stellen. Es erfolgt keine Aufteilung der Erstattung auf mehrere Autor*innen.
Welche Dokumente sind auszufüllen?
Es sind von Autorin oder Autor der Erstattungsantrag auszufüllen und die Umbuchungsanordnung von der Rechnungsabteilung des jeweiligen Instituts oder Fakultät.
Welche Dokumente sind insgesamt einzureichen?
- Erstattungsantrag
- Kopie der Originalrechnung des Verlags
- Kopie der Zahlungsbestätigung bzw. Kontoauszug über den überwiesenen Betrag
- Umbuchungsanordnung
Wer bezahlt die Rechnung des Verlags?
Die Rechnung ist entweder von der Rechnungsstelle der Fakultät oder persönlich von der Autorin oder dem Autor zu begleichen. Bei zweiter Variante ist anstatt der Umbuchungsanordnung ein formloser „Antrag bei persönlicher Vorauslage“ zu stellen, der den Titel der Publikation, die Artikelgebühr sowie die Kontodaten enthalten muss, auf die der ausgelegte Betrag überwiesen werden soll.
Wie wird bei einer Rechnung aus dem Ausland verfahren? (MwSt.)
Im Gegensatz zu Rechnungen aus dem deutschen Inland, die bereits die deutsche MwSt. enthalten, muss bei Rechnungen aus dem Ausland die Steuer gesondert abgeführt werden. Dementsprechend ist bei der Antragsstellung darauf zu achten, die MwSt. mit auf die Artikelgebühr zu rechnen (Bei Rechnungen ab dem 01.07.2020 gilt 16 Prozent anstatt der regulären 19 Prozent).
Hat eine Autorin oder Autor die Rechnung selbst beglichen und vorverauslagt, so wird die MwSt. durch die UB abgeführt.
Worauf ist bei der Verlagsrechnung aus dem Ausland zu achten?
Besonders bei Rechnungen aus dem Ausland ist darauf zu achten, dass keine Steuer (in den Rechnungen als VAT benannt) mit aufgeführt wird. Fälschlicherweise von Verlagen veranschlagte Steuer wird nicht gefördert.
Zu weiteren Informationen zur Antragsstellung siehe hier.